Träger und Haftung

Die Frage nach dem Träger = Veranstalter einer Freizeit klärt, wer die Gesamtverantwortung für eine Freizeit übernimmt und damit auch die rechtliche Verantwortung für eine Freizeit hat.

Die Frage nach dem Träger = Veranstalter einer Freizeit klärt, wer die Gesamtverantwortung für eine Freizeit übernimmt und damit auch die rechtliche Verantwortung für eine Freizeit hat. Bei einem eventuellen Schadensfall ist der Träger haftbar.

Die Frage nach dem Träger muss geklärt werden, bevor die Freizeit gebucht oder ausgeschrieben wird:

  • Der Träger bucht die Leistungen bei den Leistungsgebern. Daher ist bei der Buchung unbedingt darauf zu achten, dass der Träger korrekt und vollständig bezeichnet wird. Hierzu gehört auch eine zustellungsfähige Anschrift (Sitz des Trägers).
  • Der Träger muss in der Freizeitausschreibung und Anmeldung als Veranstalter der Freizeit eindeutig bezeichnet werden.

Mögliche Träger

Als Träger können Institutionen wie eine Kirchengemeinde, Vereine und Verbände oder auch Privatpersonen (natürliche Personen) auftreten. Zu beachten sind dabei die Veranstalterpflichten und Haftungsrisiken, daher ist es für eine natürliche Person nicht sinnvoll, dies zu übernehmen. Institutionen haben in der Regel die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen und Versicherungen, um als Träger aufzutreten. Wichtig ist dabei auch, die Zustimmung vom verantwortlichen Gremium des Trägers einzuholen. Stimmt der Kirchenvorstand der Jugendfreizeit nicht zu, bleibt die Verantwortung bei den Mitarbeitenden hängen, die die Freizeit organisiert haben.

Bei der Entscheidung, wer als Träger der Freizeit auftritt, sollte auch die Frage nach Zuschüssen bedacht werden. Es ist sinnvoll vorher abzuklären, ob der entsprechende Träger berechtigt ist, Zuschüsse zu erhalten.

Gesetzliche Bestimmungen

Auch wenn der Träger ein gemeinnütziger Verein, eine Kirche usw. ist, gelten für ihn für die Durchführung von Freizeiten dieselben gesetzlichen Vorschriften wie für große Reiseveranstalter und Touristikunternehmen. Wesentlich ist dabei die Unterscheidung, ob die Freizeit eine Pauschalreise gemäß des gültigen Reiserechts (§ 651a ff. BGB) ist oder nicht. Details zur Pauschalreise und den damit verbundenen Vorschriften sind in Kapitel „3.4 Freizeitausschreibung“ des Freizeitplaners zu finden.

Haftung

Im Fall von Sachschäden, Unfällen, Reisemängeln oder Ähnlichem haftet zunächst der Träger für die entstandenen Schäden und hat für Schäden aufzukommen. Je nach Fall wird der Träger bzw. dessen Versicherung selbst dafür aufkommen oder diese weiterbelasten, wenn zum Beispiel ein Sachschaden einer einzelnen Person oder einem Dienstleister zugeordnet werden kann.


 

Zeitpunkt: noch über ein Jahr

Checkliste Absprachen

  • Wer ist Träger der Freizeit?
  • Stimmt das verantwortliche Gremium des Trägers der Freizeit zu?
  • Ist die Freizeit gemäß Reiserecht eine Pauschalreise, für die die entsprechenden Pflichten eingehalten werden müssen?

Verweis

Kapitel C 1.1 und C 1.2 in Wilka, Wolfgang / Schmidt, Peter L.: Recht – gut informiert sein. Rechtsfragen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit, buch+musik, Stuttgart 22018


Dieser Text ist ein Auszug aus „Der Freizeitplaner. Freizeiten einfach gut planen – durchführen – nacharbeiten“, © buch+musik ejw-service gmbh, www.ejw-buch.de.
Verwendung mit freundlicher Genehmigung.